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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der sparked - Kreativagentur GmbH für die Erbringung von Agenturleistungen


1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Film – und Fotoproduktionen, Animationen, Grafikdesigns, Illustrationen und Online-Kampagnen für Werbezwecke einschließlich der Herstellung von Konzeptionen und Gestaltung von Marketingmaßnahmen aller Art sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen gemäß § 14 BGB konzipiert. Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2.
Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten für alle Aufträge und die damit verbundenen Dienstleistungen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von sparked - Kreativagentur GmbH (nachstehend Agentur genannt). Jegliche Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Agentur der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3.
Die AGBs der Agentur gelten im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für zukünftige Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

1.4.
Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit als sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.

 

2. Zustandekommen von Verträgen

2.1.
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Agentur eine Auftragsbestätigung vom Auftraggeber erhält. Eine Auftragsbestätigung ist auch dann gültig, wenn sie per E-Mail und ohne Unterschrift an die Agentur gesendet wird.

Ein Vertrag kommt somit nur durch schriftliche Bestätigung des Angebots der Agentur zustande. Auch mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des Auftrages kommt der Vertrag mit dem Auftraggeber zustande. In einem solchen Fall würde die Auslieferung der gemäß Angebot gefertigten Leistungen eine unterschriebene Auftragsbestätigung ersetzen.

2.2.
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Agentur mit dem Auftraggeber. Die Agentur schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Die zur Realisierung eines Auftrages notwendigen Grundlagenmaterialien (zum Beispiel Grafiken, Texte etc.), die zur Realisierung von Aufträgen erforderlich sind, sind vom Auftraggeber den im Vertrag vereinbarten Terminen rechtzeitig auf Kosten des Auftraggebers der Agentur zur Verfügung zu stellen.

2.3.
Die Agentur ist berechtigt Dritte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beizuziehen. Die Agentur ist berechtigt diesen Dritten die notwendigen Informationen und Materialien zur Erfüllung des Auftrags weiterzuleiten.

Dritte, die im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers mit der Ausführungen von Fremdleistungen beauftragt sind, sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet nicht für durch Dritte erbrachte Fremdleistungen.

 

3. Vergütung und Auftragsrealisierung

3.1.
Sämtliche Leistungen, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach LeistungserbringungderAgenturSonder- und/oderMehrleistungenderAgentur,soerfolgtdaraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.2.
Die Höhe der Vergütung der Agentur für die in Auftrag gegebenen Leistungen erfolgt durch die in Angebot und Auftragsbestätigung individuell definierten bzw. vereinbarten Preise. Zusätzliche Kosten, die bei der Auftragsrealisierung anfallen, stellt die Agentur gesondert in Rechnung. Sämtliche Preise verstehen sich „netto“, die zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

3.3.
Änderungen der im Angebot enthaltenen bzw. in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise sind jederzeit möglich. Für wirksam zustande gekommene Aufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie von der Agentur mindestens zehn Kalendertage vor Beginn der Auftragsrealisierung angekündigt werden.

3.4.
Die vereinbarte Vergütung setzt sich aus einem Entwurfs- und – soweit eine Nutzung der Leistung vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt; weitergehende Nutzungen müssen ergänzend vom Auftraggeber bezahlt werden.
Der mit dem Auftraggeber vereinbarte Preis umfasst insbesondere die Produktionskosten, sofern der Produktionsinhalt (Film, Fotografie und/oder andere Medien) nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben hergestellt wird. Im Preis inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer digitalen Erstkopie sowie das Einräumen der Nutzungsrechte am Produkt gem. Ziff. 7..

3.5.
Sofern mit dem Auftraggeber keine Festpreisvereinbarung vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar waren, von der Agentur zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.6.
Nebenkosten, die bei der Agentur für Realisierung der Verträge anfallen (z.B. Versandkosten, Versicherungen, Spezialgeräteverleih, Reisekosten und Spesen) werden auf Nachweis dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.7.
Mehrkosten, Aufwendungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat die Agentur rechtzeitig anzukündigen; dies spätestens 14 Tage nach Ankündigung der Änderungswünsche des Kunden. Erfolgt durch die Agentur keine fristgemäße Anzeige der Mehrkostenerhöhung kann die Agentur nur Mehrkosten i. H. v. 50 % der zusätzlichen Netto Herstellungskosten geltend machen.

3.8.
Änderungen der Vergütung, die auf Vorschlag der Agentur zur Änderung des Auftrages führt, müssen durch den Auftraggeber genehmigt werden.

3.9.
Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche der Auftragsrealisierungen (z.B. Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Vergütungen (insbesondere Produktionskosten) nicht enthalten. Das Gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Agentur zurückzuführen sind. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen von der Agentur gesondert nachgewiesen werden; die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Auftraggeber im Rahmen von Preisänderungen zu zahlen.

3.10.
Herstellung von in Auftrag gegebenen Filmwerken oder Fotodokumentationen – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehvorlagen/Briefings sowie aufgrund späterer Weisung des Auftraggebers bei den Dreharbeiten zur Herstellung der vertraglich vereinbarten Filmwerke etc.

Als verbindliche Drehvorlage/Briefing wird in diesen AGB, die verbindlich zwischen Auftraggeber und der Agentur abgestimmte Drehvorlage/Briefing verstanden, unabhängig davon in welchem Format diese vorliegt.

Soweit vom Auftraggeber Änderungen oder Abweichungen von der verbindlichen Drehvorlage/ Briefing sowie späteren Weisung des Auftraggebers Auswirkungen auf die Kostenkalkulation
haben, ist die Agentur berechtigt dem Auftraggeber die damit verbundenen Zusatzkosten zu berechnen. Die von der Agentur oder in deren Auftrag erarbeiteten Drehvorlagen/Briefings und analoge Unterlagen verbleiben geistiges Eigentum der Agentur, sofern diese im Film oder Fotowerk keine Verwendung finden oder dafür kein Honorar vereinbart worden ist.

Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.

Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dies durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden der Agentur verursacht wurde, kann der Auftraggeber keinen Ersatz für zusätzlich anfallende Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen. Die durch Verschiebung vom Drehtermin von länger als 14 Tagen entstandenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

3.11.
Vereinbarte Leistungstermine, insbesondere Dreh-, Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur aufgrund verbindlicher, vertraglicher, schriftlicher Vereinbarung gültig.
Auf Wunsch des Auftraggebers unterrichtet die Agentur den Auftraggeber über den zeitlichen Ablauf der Herstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Über erkennbare Veränderung der Leistungszeiten hat die Agentur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und zu informieren.

3.12.
Kommt es zu Verzögerungen mit der Auftragsausführung durch Änderungswünsche des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Fertigstellung und Liefertermin für die in Auftrag gegebenen Leistungen mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögert bzw. unterbrochen war. Dies gilt nur insoweit, als das binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigung des in Auftrag gegebenen möglich ist.

3.13.
Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als sechs Monate, so ist die Agentur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin entstandenen angefallenen Aufwendungen für die Realisierung des Auftrags hat der Auftraggeber zu tragen.

3.14.
Im Falle dessen, das Verzögerungen mit der Auftragsrealisierung durch Verschulden der Agentur eintreten, so ist diese nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zur Zahlung von Schadensersatzforderungen an den Auftraggeber verpflichtet.
Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber der Agentur eine angemessene Nachfrist zur Auftragsrealisierung mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung in Höhe der bis dahin entstandenen Produktionskosten stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug durch die Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

3.15.
Verlangt der Auftraggeber von der Agentur den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der Agentur spätestens mit Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierzu zu übernehmen und zu vergüten.

3.16.
Der Auftraggeber trägt auch die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung durch Dritte.

 

4. Fälligkeit der Vergütung

4.1.
Die der Agentur zustehende Vergütung ist nach Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen, soweit diese vertragsmäßig erbracht wurden, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von der Agentur finanzielle Vorleistungen, die 25 % der vereinbarten Vergütung übersteigen, so ist eine angemessene Abschlagszahlung durch den Auftraggeber zu leisten, und zwar ein Viertel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Viertel nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten und eine Hälfte nach Fertigstellungsanzeige. Die jeweils gelegten Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug jeweils zahlbar.

4.2.
Die Abnahme der von der Agentur erbrachten Leistungen darf nicht verweigert werden, insbesondere nicht aus gestalterisch künstlerischen Gründen. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind jedoch ausgeschlossen.

4.3
Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt Verzugszinsen – sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist – i.H.v. 9 % Zinsen über jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist i.H.v. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Bank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.4.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder im Falle von bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, ist die Agentur berechtigt die Weiterführung des Auftrages von Vorauszahlungen oder der Bestellung von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

 

5. Gewährleistung und Haftung

5.1.
Die Agentur gewährleistet einen den gegebenen technischen Voraussetzungen entsprechende bestmögliche Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

5.2.
Die Agentur haftet für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Auftragsrealisierung gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Hilfspersonen ist auf Vorsatz beschränkt. Die Agentur übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder anderen Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt die Agentur bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die gesetzliche Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5.3.
Die Agentur verpflichtet sich vom Auftraggeber überlassenes Material, wie Vorlagen, Filme, Unterlagen, Dokumente etc. sorgfältig zu behandeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, insbesondere bei unwiederbringlichen oder schwer zu ersetzenden Bild – und Tonmaterial Sicherungskopien anzufertigen oder eine Zusatzversicherung auf seine Kosten abzuschließen. Die Haftung der Agentur beschränkt sich bei Verlust oder Beschädigung von überlassenem Material ausschließlich auf Neulieferung im gleichen Umfang. Für Bearbeitungs– oder sonstige Schäden an fremden Bild- oder Tonmaterial haftet die Agentur maximal für den Aufwand, der notwendig ist um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten wiederherzustellen.

Die Agentur haftet nicht für Fehler auf Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

5.4.
Mit der Genehmigung von Entwurfsversionen und finalen Übergabeversionen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Haftung für deren Inhalt.

5.5.
Die Agentur haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen.

5.6.
Die Agentur schuldet keine Urheber–, Geschmacksmuster–, Wettbewerbs–, Marken und/oder patentrechtliche Überprüfung der hergestellten Werke, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart worden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von der Geltendmachung von diesbezüglichen Ansprüchen frei.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und sichert zu, dass er über sämtliche von ihm zu Distribution zur Verfügung gestellten Unterlagen über die erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber und Markenrechte verfügt und räumt der Agentur mit Abschluss des Auftrages die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Nutzungs- und bei Bearbeitungsrechte ein.

Der Auftraggeber ist, sofern dieser in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, dafür verantwortlich und sichert zu, dass die Werbemittel und Inhalte weder direkt noch indirekt Rechte Dritter, insbesondere Urheber–, Namens – Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen, noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche und weitere
Bestimmungen und Grundsätze verstoßen.

5.7.
Sollte die Agentur von Dritten aus Urheber–, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber die Agentur von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen auf ein erstes Anfordern frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich der Agentur sämtliche Kosten inklusive Schadensersatzleistungen, die der Agentur für diesbezügliche Prozessführung entstehen zu ersetzen. Die Agentur verpflichtet sich in diesem Zusammenhang eine außergerichtliche Einigung mit Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers abzuschließen.

5.8.
Schadensersatzansprüchen der Auftraggeber wegen Verletzungen aus anderen Rechtsgründen verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme der durch die Agentur hergestellten Leistungen, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässiger oder vorsätzlich verursachten Schäden. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

6. Urheberrechte/Nutzungsrechte

6.1.
Die Agentur ist Urheber im Sinne des Urheberrechtes und verfügt als solche über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende–, Aufführungs-, Zugänglichmachen- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung der von ihr geschaffenen Leistungen verwaltet werden.

6.2.
Im Vertrag wird vereinbart, welche Nutzungsrechte an den von der Agentur gefertigten Werken nach vollständiger Bezahlung der der Agentur zustehenden Vergütung in welchen Umfang (räumlich, zeitlich) dem Auftraggeber eingeräumt werden.

6.3.
Eine Weitergabe der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. An von der Agentur im Zusammenhang mit der Auftragsrealisierung geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken, die der Auftraggeber nicht abnimmt, erhält dieser keinerlei Nutzungsrechte.

6.3.
Soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist, erhält der Auftraggeber an den von ihm beauftragten und abgenommenen Werken ein zeitlich unbeschränktes Nutzung- und Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- und Aufführungsrecht.

6.4.
Von der Rechtseinräumung ausdrücklich ausgenommen sind Rechte zur Bearbeitung,
Änderungsergänzung, fremdsprachiger Synchronisation unter Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder gesondert abgegolten wurde. Dem Auftraggeber ist es auch untersagt das Werk zu kürzen, zu teilen und mit anderen Werken zu verbinden, Titel neu festzusetzen, gegebenenfalls Musik auszutauschen oder das von der Agentur geschaffene Werk in sonstiger Weise umzugestalten und zu bearbeiten; dass von der Agentur geschaffene Werk kommerziell auszuwerten durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere in sogenannte Mehrwertdienste, die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus dem Werk oder Vorkommnissen, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstigen Zusammenhängen, die in einer Beziehung zum Werk stehen, enthalten sowie das Recht in der Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus dem Werk für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben.

6.5.
Die Agentur ist zum Zweck der Eigenwerbung berechtigt,
-  im Geschäftsverkehr auf das Werk als Referenzprojekt hinzuweisen,
-  das Werk oder Teile davon zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbank zu speichern und abrufbar zu halten,
-  das Werk oder Teile davon zur eigenen werblichen Zwecken wie auch nicht kommerziell wenn vorzuführen, online zugänglich zu machen, auf Musterrollen darzustellen sowie auf sonstige beliebige Datenträger zu vervielfältigen und diese Datenträgern unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.

6.6.
Die Agentur ist nicht verpflichtet Rohmaterial und Projektdateien (Datenträgerdateien, Daten) herauszugeben oder länger als zwölf Monate aufzubewahren. Wünscht der Auftraggeber dies, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Die Agentur ist berechtigt die von ihr geschaffenen Werke mit ihrem Firmennamen und Firmenzeichen als Copyright-Vermerk zu kennzeichnen und zu zeigen.

Die Agentur hat das Recht die von ihr geschaffenen Werke anlässlich von Wettbewerben und Festivals oder ähnlichen öffentlich zugänglich zu machen öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Die Agentur ist zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und unentgeltlich berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers, wie Namen und Marke zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verarbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen oder öffentlich vorzuführen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite oder Social Media Plattformen oder anderen entsprechenden analogen und digitalen Plattformen, z.B. zur Verwendung auf Computern, Mobiltelefone etc.

6.7.
Die Agentur unter Auftraggeber sind berechtigt Daten des jeweils anderen sowie die einzelnen Vertragsverhältnisse unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes im Geschäftsverkehr zu erfassen und zu speichern.

6.8.
Mit der Ablieferung des von der Agentur geschaffenen Werkes beim Auftraggeber geht das Risiko für die Kopieunterlagen auf den Auftraggeber über, auch wenn die von der Agentur geschaffenen Werke bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder in einem von ihm beauftragten Archiv gelagert werden.

 

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur die Ausführung des Auftrages zu ermöglichen, vereinbarte Termine einzuhalten und benötigte Unterlagen und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen. etwaige Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von der Agentur geschuldeten Leistungen erforderlich sind, hat der Kunde ordnungsgemäß, vollständig und insbesondere zeitgerecht zu erbringen.

7.2.
Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur von allen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

7.3.
Sofern sich er Auftraggeber verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Auftragsausführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

7.4.
Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Fertigstellungs- bzw. Liefertermine ihre Verbindlichkeit.

7.5.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung durch die Agentur innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen.

7.6.
Erhebt die Agentur Anspruch auf Schadenersatz gem. vorstehender Ziff. 8.5, kann sie als pauschalen Schadensbetrag 25 % des mit dem Aufraggeber vereinbarten Netto-Gesamtpreises verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weise nach, dass überhaupt kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit, der Agentur einen höheren Schaden geltend
zu machen, bleibt unberührt.

 

8. Kündigungsrecht des Auftraggebers

8.1.
Wurde der erteilte Auftrag durch den Auftraggeber ohne Verschulden der Agentur gekündigt ist die Agentur berechtigt die tatsächlich angefallenen Nettokosten der Herstellung (einschließlich anteilige Betriebskosten) und entgangenen Gesamtgewinn dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

8.2.
Tritt bei Herstellung des von der Agentur geschuldeten Werkes bzw. Leistung ein Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung unmöglich macht, so hat die Agentur nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

8.3.
Möchte der Auftraggeber wegen ungedeilicher Zusammenarbeit mit der Agentur, den geschlossenen Vertrag nicht weiter fortführen wollen, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages gemäß § 648 BGB berechtigt. In diesem Fall hat die Agentur Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Nettogesamtpreis abzüglich der infolge der Kündigung entstandenen Aufwendungen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in einem solchen Fall allerdings ausgeschlossen.

8.4.
Ist die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen jedoch weder von der Agentur noch vom Auftraggeber zu vertreten, ist der Auftraggeber berechtigt nur vom Vertrag zurückzutreten. Jedoch sind in einem solchen Fall als Schadensersatz bis dahin von der Agentur erbrachten Leistungen zuzüglich Gewinnanteile vom Auftraggeber zu vergüten.

 

9. Schlussbestimmung

9.1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

9.2.
Auf die vorliegenden AGBs sowie auf sämtliche mit der Agentur abgeschlossenen Verträge oder anderen Geschäfte findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der Bestimmung über das Internationale Privatrecht.

9.3.
Für alle Streitigkeiten aus diesen AGBs sowie den ihnen zugrunde liegenden Verträge oder anderen Geschäften ist unter Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel ausschließlich das Gericht am Hauptsitz der Agentur zuständig. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.

9.4.
Die Agentur ist zur Änderung ihrer Geschäftsbedingungen jederzeit berechtigt. Änderung der AGBs werden zehn Werktage vor deren Inkrafttreten auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Auftraggeber mit laufenden Verträgen werden bei solchen Änderung vorab elektronisch darüber in Kenntnis gesetzt.

9.5.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

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